angeregt durch den neuerlichen Faden zum "Aufzugsverhalten" einer Club, hier nun für alle interessierten nochmals exponiert:
"... Ich will nicht „Oberlehrer“ sein und bin ich auch nicht!
Habe dennoch, vielleicht von allgemeinem Interesse begleitet, ein paar rechtliche Gedanken und Ausführungen für Euch zusammengestellt. (Hinweis: Dies ist keine (!) Rechtsberatung!)
Seit Anfang des Jahres 2002 gilt für die Gewährleistung eine Frist von zwei Jahren.
Oft wird Gewährleistung gemeint, aber Garantie gesagt. Umgekehrt ist es dasselbe.
Was ist unter Gewährleistung zu verstehen?
Die Gewährleistung ist durch Gesetz geregelt und besagt nichts anderes, als dass jemand der etwas verkauft für einen bestimmten Zeitraum haften muss. "Verkauft" ist hier etwas ungenau formuliert, weil die gesetzlich geregelte Gewährleistung z. B. auch für Reparaturarbeiten gilt. Die Haftung bezieht sich auf Mängel an der Sache oder dem (Reparatur-) Werk.
Die Regelzeit für diese Haftung beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um gebrauchte Ware, die von einem Händler verkauft wird, beträgt diese Zeit der Gewährleistung 12 Monate. auch in der Bucht!
Innerhalb dieser Zeit der Käufer das Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, kann eine Kaufpreisminderung geltend gemacht werden oder vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Des Weiteren hat man u. U. einen Anspruch auf Schadensersatz, bzw. einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.
Auf das Verlangen der Gewährleistung nachzukommen hat man einen rechtlichen Anspruch.
Was ist unter Garantie zu verstehen?
Die Garantie wird zwar im BGB erwähnt, ist jedoch eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Das Gewähren einer Garantie ist oft ein Marketinginstrument, das Vertrauen schaffen soll.
Räumt ein Hersteller keine Garantie ein, haben Käufer keinen rechtlichen Anspruch auf eine solche. Wie eine von einem Hersteller gegebene Garantie aussieht, ist von dessen Guten Willen abhängig.
Wer eine gegebene Garantie in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten sich zuvor die Garantiebedingungen des Garantiegebers genau anzusehen.
Bei der Gewährleistung ist Vertragspartner auch Ansprechpartner, also z. B. der Händler, bei dem eine Ware gekauft wurde.
Bei der Garantie ist Ansprechpartner der Garantiegeber. Will man eine gegebene Garantie in Anspruch nehmen, hat man (i.d.R.) z. B. nicht die Möglichkeit, vom Vertragspartner (Händler) zu verlangen, dass dieser sich um die Durchsetzung Ihrer Garantieansprüche kümmert.
In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Händler die Abwicklung - im Falle der Inanspruchnahme der von den Herstellern gegebenen Garantien - übernehmen. Der Hersteller wird dann (Kosten abwägend) entscheiden, ob er repariert oder austauscht.
Was ist vorteilhafter: Die Garantie oder die Gewährleistung?
Allgemeingültig lässt sich die Frage nicht in einem Satz beantworten.
In den ersten sechs Monaten ab Entstehen des Anspruchs dürfte es wohl meist die Gewährleistung sein. Nach diesen sechs Monaten dürfte in der Mehrzahl der Fälle die Inanspruchnahme der Garantie der Erfolg versprechendere Weg sein.
Warum ist das also so?
In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungszeit muss der Verkäufer (oder Erbringer einer Reparatur) nachweisen, dass das Produkt frei von Fehlern war.
In der restlichen Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit der Gewährleistung von insgesamt zwei Jahren muss der Reklamierende nachweisen, dass ein Fehler (Mangel an der Sache) schon beim Kauf vorgelegen hat. Das ist die Beweislastumkehr im Verbraucherschutz.
Praktisch stellt sich ein Nachweis für beide Parteien meist gleich problematisch dar, sodass mit der Beweislastumkehr nach sechs Monaten der Anspruch auf Gewährleistung rechtlich zwar besteht, in der Praxis jedoch faktisch oft so gut wie nicht mehr durchsetzbar ist.
Auch scheint es, dass seit dem Inkrafttreten der 2jährigen Gewährleistungsfrist große Teile des Einzelhandels weniger Kulanz zeigen, als in den Jahren vor 2002.
Hier scheint der Trend vorzuherrschen auch berechtigt scheinende Reklamationen, die nach den ersten sechs Monaten der Gewährleistung kommen ganz einfach "auszusitzen".
Sind von der zweijährigen Zeit der Gewährleistung mehr als sechs Monate vergangen und gibt es so etwas wie eine (Händler-)Garantie ist es oft ratsam auf eine versprochene Garantieleistung zurückzugreifen.
Die Schilderungen von Ratsuchenden zum Thema Gewährleistung und Garantie lassen die Vermutung zu, dass - je nach Kaufdatum - auf Gewährleistung reklamierende Kunden so lange hingehalten werden, bis auch die Zeit der Garantie verstrichen ist. bei Nomos noch nie erlebt, oder auch nur davon gehört!
Insgesamt gesehen haben also die seit Anfang des Jahres 2002 geltenden Gewährleistungsrechte keine gravierende Veränderung für den Verbraucher gebracht.
Das Klima scheint jedoch für reklamieren wollende Kunden insgesamt rauher geworden zu sein.
In diesem Sinne:
Ab mit der Uhr zum Händler und/ oder Hersteller!
Nix für Ungut Markus ..."
Eine gute Zeit wünscht Euer Longus
P.S.: auch in neuer Aufmachung gilt: wer Rechtsschreibfehler findet, kann sie behalten.
War ein Handy. 2 Jahre Gewährleistung. Das Display des Handys ging nach ca. 13 Monaten kaputt. Ich konnte dem Hersteller (Samsung) nicht nachweisen, dass dieses ein Herstellungsfehler war. Das Handy wurde immer pfleglich behandelt und ist nie heruntergefallen. Das Ende vom Lied. Das Handy wurde nicht ersetzt...
Torsten ------------------------------------------------- "WE'VE GONE TOO FAR" <The Expanse>
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