die tetra meiner frau ist aus glashütte zurück; wie vermutet war es ein fehler am gesperr. die sperrfeder wurde ersetzt, das höhenspiel der hemmung korrigiert und die uhr nachreguliert.
so weit, so gut, aber der konzi. hat meiner frau 18,00 € versandkosten abgeknöpft; wie findet ihr das? sollen wir das bei nomos melden?
ich finde, es kommt halt drauf an, ob sie die Uhr bei dem Konzi, der sie eingeschickt hat auch gekauft hat.
Wenn es ein "Fremd-Konzi" ist, finde ich es ok, wenn er sich die Transportkosten erstatten läßt. Denn die muß er ja selber auch bezahlen, er hat außerdem die Arbeit damit und an der Uhr hat er nix verdient.
Wenn die Uhr bei ihm gekauft ist, finde ich es nicht so toll, innerhalb der Garantiezeit. Habe für meine Tangente, die vor 2 Jahren zur Revision nach Glashütte geschickt wurde, keine Versandkosten bezahlt, habe bei meinem Juwelier allerdings sowohl diese Uhr als auch schon einiges anderes gekauft.
bei uns is Münte Beck und bei Dir die Frau und Tetra.
Das Fehlerbild lag ja in etwa auf der Linie der Forums Diaknostik.
Kosten des Konzi
Mein "Vorschreiber" hat m.E. den Punkt getroffen.
Uhrmacher wird Dir da aber sicher noch mehr zu sagen können
Danke für den Bericht. Kannst Du mir via pn mitteilen, was Nomos genommen hat?
Gruß Markus
Hallo Markus,
juristisch bist du doch besser bewandert und kannst es verbal adäquater auf den Punkt bringen, was in den Garantiebedingungen Gratis ist und was nicht.
Da hier die Rede in Bezug auf die Herstellergarantie ist, sollte wir diese lesen und interpretieren.
Und danach wissen wir dann, das Chris schon different in die richtige Richtung salomonisch weist, obwohl die Garantiebedingungen uns zu ganz anderen Schlüssen kommen lässt.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Wenn die Uhr also bei diesem Händler gekauft wurde und er trotzdem die Versandkosten berechnet ist das nicht ok. Wurde die Uhr nicht bei dem Händler gekauft, der jetzt die Gewährleistung abgewicklt hat, dann kann er durchaus die Versandkosten berechnen.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Wenn die Uhr also bei diesem Händler gekauft wurde und er trotzdem die Versandkosten berechnet ist das nicht ok. Wurde die Uhr nicht bei dem Händler gekauft, der jetzt die Gewährleistung abgewicklt hat, dann kann er durchaus die Versandkosten berechnen.
Hallo Franz
Wie ist das in Bezug auf die Herstellergarantie zu sehen. Der Verkäufer räumt diese dem Käufer nicht ein. Und dem entsprechen wie es in Bezug auf die Gewährleistung zu verstehen ist.
Demnach kann der Käufer aber nicht verlangen, das der Verkäufer die mangelhafte Ware zum Herstellerservice zur Reparatur sendet, sondern nur die fachgerechte Mängelbeseitung einfordern.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
Mann muss hier zwischen Gewährleistung (ein Rechtsanspruch des Käufers) und Garantie (eine freiwillige Leistung des Herstellers) unterscheiden.
Die gesetzliche Gewährleistung für neue Produkte beträgt 24 Monate, sie kann bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate verkürzt werden. Der Verkäufer muss dem Käufer gegenüber "Gewähr leisten", dass das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Käufer muss einen Mangel immer gegenüber dem Verkäufer anzeigen, da dies sein Vertragspartner ist.
Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand. Was genau innerhalb der Garantie für Kosten erstattet werden hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers ab. In aller Regel ist dann so, dass alle autorisierten Händler Garantieleistungnen für den Hersteller erbringen können, oder sogar müssen, ganz egal über welchen Händler das Produkt gekauft wurde. Die Hersteller regeln dann einen eventuellen Ausgleich der anfallenden Kosten mit den Händlern im Innenverhältnis. So kriegen wir z.B. von den Herstellern Pauschalbeträge wenn wir für Computer Garantieleistungen erbringen.
Die Garantie ersetzt jedoch für den Kunden nicht die Gewährleistung und kann auch den Anspruch auf die Gewährleistung auch nicht einschränken.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
Zitat von fmattesMann muss hier zwischen Gewährleistung (ein Rechtsanspruch des Käufers) und Garantie (eine freiwillige Leistung des Herstellers) unterscheiden.
Die gesetzliche Gewährleistung für neue Produkte beträgt 24 Monate, sie kann bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate verkürzt werden. Der Verkäufer muss dem Käufer gegenüber "Gewähr leisten", dass das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Käufer muss einen Mangel immer gegenüber dem Verkäufer anzeigen, da dies sein Vertragspartner ist.
Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand. Was genau innerhalb der Garantie für Kosten erstattet werden hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers ab. In aller Regel ist dann so, dass alle autorisierten Händler Garantieleistungnen für den Hersteller erbringen können, oder sogar müssen, ganz egal über welchen Händler das Produkt gekauft wurde. Die Hersteller regeln dann einen eventuellen Ausgleich der anfallenden Kosten mit den Händlern im Innenverhältnis. So kriegen wir z.B. von den Herstellern Pauschalbeträge wenn wir für Computer Garantieleistungen erbringen.
Die Garantie ersetzt jedoch für den Kunden nicht die Gewährleistung und kann auch den Anspruch auf die Gewährleistung auch nicht einschränken.
Danke Franz,
wir kommen der Sache schrittweise weiter, da man trotz BGB einige Dinge different betrachten und anwenden muss.
Einige Hersteller, die eine Herstellergarantie auf ihre Produkte anbieten, bieten einen Abholsservice an. (Nicht alle bieten dies freiwillig an... )
Der Konzessionär (als Verkäufer)verpackt gratis und erbringt gratis den Schriftkram für seinen Kunden als Serviceleistung und der Hersteller veranlasst den Transport zu seinen Lasten.
Als nicht Verkäufer der mangalhaften Ware erbringt der Konzessionär eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden, die er ihn berechnet.
Wir dürfen auch hier die Umkehrbeweispflichtsregeln nicht vergessen. Sollte ein mangelhaftes Produkt nach 6 Monaten dem Verkäufer vorgelegt werden, welches sich im nachhinein als kein Gewährleistungsfall herausstellt, trägt der Käufer sämtlichge angefallenden Kosten. NUr angemerkt, damit nicht jeder gleich pauschal denkt und handelt. Vor 6 Monaten meist nicht, es sei denn er hat seine Ware selber beschädigt und da greift dann vieleicht!!! Kulanz oder wie TSID es mal ausdrückte:....da geht mein Konzi auch mal durch das Feuer für mich..."
Vieleicht fallen uns ja noch einige Varianten von Garantie- / Gewährleistungfällen ein, die man eingehender und etwas anders als die BGB Pauschalaussage betrachtet,da die Gesetze in der Praxis anders angewandt werden.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
Hallo zusammen, im Rahmen der Gewährleistung, isoliert betrachtet von möglichen Garantien, ist der Ansprechpartener des Käufers immer der Verkäufer und auf diesen bezieht sich auch § 439 BGB. Vereinfacht kann man sagen, dass den Käufer einer mangelhaften Sache überhaupt keine Aufwendungen zur Last fallen dürfen. Versand, Verpackung o.ä. Aufwendungen die der Käufer selbst aufgebracht hat oder bringen musste, kann er vom Verkäufer ersetzt verlangen. Der Verkäufer hat auch die Nachbesserung fachgerecht auszuführen. Ob er sich dazu anderer Dienstleister oder auch des Herstellers bedient, ist ihm selbst überlassen. Im Verhältnis zum Hersteller bzw. zu seinem Großhändler kann der Verkäufer dann selbst ggf. Regressansprüche geltend machen. Im Rahmen des § 476 BGB hat grundsätzlich der Käufer zu beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorlag, lediglich der Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels wird durch § 476 BGB quasi fingiert - nämlich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (beim normalen Ladenkauf also die Übergabe der Sache).
Garantien (meist des Herstellers) können unterschiedlichster Art sein, dürfen aber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein- bzw. beschränken. Regelmäßig werden dabei auch nur die Gewährleistungsrechte von 2 auf 3 Jahre verlängert. Ob z.B. per Garantie ein Abholservice geboten wird oder dem Käufer evtl. Versandkosten ersetzt werden, spielt aus Sicht des Käufers kaum eine Rolle, ebenso wer letztlich die Behebung des Mangels vornimmt.
Bei Beweisproblemen kann der Käufer auch durchaus auf seinen Kosten sitzen bleiben; dann ist es schön, wenn aus Kulanz "der Konzi durchs Feuer geht".
Varianten und Fälle der Gewährleistungsansprüche gibt es in einer solchen Vielfalt, dass jedenfalls ein pauschale Beurteilung nicht möglich ist.
Viele Grüße, Jürgen
Jürgen
- Ich kann auch ohne Alkohol Spaß haben. Aber meistens gehe ich auf Nummer sicher. -
Zitat von J.F.R.Hallo zusammen, im Rahmen der Gewährleistung, isoliert betrachtet von möglichen Garantien, ist der Ansprechpartener des Käufers immer der Verkäufer und auf diesen bezieht sich auch § 439 BGB. Vereinfacht kann man sagen, dass den Käufer einer mangelhaften Sache überhaupt keine Aufwendungen zur Last fallen dürfen. Versand, Verpackung o.ä. Aufwendungen die der Käufer selbst aufgebracht hat oder bringen musste, kann er vom Verkäufer ersetzt verlangen. Der Verkäufer hat auch die Nachbesserung fachgerecht auszuführen. Ob er sich dazu anderer Dienstleister oder auch des Herstellers bedient, ist ihm selbst überlassen. Im Verhältnis zum Hersteller bzw. zu seinem Großhändler kann der Verkäufer dann selbst ggf. Regressansprüche geltend machen. Im Rahmen des § 476 BGB hat grundsätzlich der Käufer zu beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorlag, lediglich der Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels wird durch § 476 BGB quasi fingiert - nämlich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (beim normalen Ladenkauf also die Übergabe der Sache).
Garantien (meist des Herstellers) können unterschiedlichster Art sein, dürfen aber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein- bzw. beschränken. Regelmäßig werden dabei auch nur die Gewährleistungsrechte von 2 auf 3 Jahre verlängert. Ob z.B. per Garantie ein Abholservice geboten wird oder dem Käufer evtl. Versandkosten ersetzt werden, spielt aus Sicht des Käufers kaum eine Rolle, ebenso wer letztlich die Behebung des Mangels vornimmt.
Bei Beweisproblemen kann der Käufer auch durchaus auf seinen Kosten sitzen bleiben; dann ist es schön, wenn aus Kulanz "der Konzi durchs Feuer geht".
Varianten und Fälle der Gewährleistungsansprüche gibt es in einer solchen Vielfalt, dass jedenfalls ein pauschale Beurteilung nicht möglich ist.
Viele Grüße, Jürgen
Super dargelegt Jürgen...Respekt.
Hab aber eine Frage zu der Textzeile:
."....Versand usw....die der Verkäufer aufgebracht hat...kann er vom Verkäufer Ersatz verlangen..."
Ich kenne dies nur so, dass dies in vorheriger Absprache mit dem Verkäufer geht und dessen Zustimmung bedarf und nicht "willkürlich", der Käufer Kosten produzieren kann.
Freu dich auf jeden neuen Tag. Auch wenn die Chance besteht, dass es ein beschissener Tag wird, oder ein sehr schöner, oder ein ganz normaler. Mit wechselnder Bewölkung und 30 Prozent Regenwahrscheinlichkeit.
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